Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gem. 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 die Waldbrandverordnung.
Im gesamten Verwaltungsbezirk Melk ist im Wald und in dessen Gefährdungsbereichen (Waldnähe)
- jegliches Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer,
- das Rauchen,
- das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und
- die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
verboten.
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf in Kraft.
Quelle: Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Melk ausgegeben am 31.07.2024